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Mitgliedschaft in einem Gewässerpflegeverband

Wer kann Mitglied eines Gewässerpflegeverbandes sein?

Mitglied eines Gewässerpflegeverbandes kann nach § 4 des Wasserverbandsgesetzes u. a. sein:

  1. jeweilige Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, jeweilige Erbbauberechtigte sowie
  2. Inhaber von Bergwerkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),
  3. Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
  4. Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  5. andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) sie zuläßt,
  6. der Träger der Baulast einer Verkehrsanlage, der nicht unter Nummer 1 fällt.

Vereinfacht gilt, dass derjenige, der aus der Aufgabenerfüllung des Verbandes einen Vorteil zu erwarten hat oder dessen Grundstück inkl. Anlagen die Aufgabenerfüllung des Verbandes erschwert, Mitglied werden kann.

Das Mitgliederverzeichnis wird vom Gewässerpflegeverband Bille fortgeschrieben und aufbewahrt.

Bei dinglichen Mitgliedern erfolgt die Fortschreibung auf der Grundlage von Auszügen aus dem Grundbuch und den gültigen Katasterunterlagen.

Wie wird man Mitglied?

Die Verbandsmitgliedschaft wird begründet durch den freiwilligen Beitritt oder durch die zwangsweise Heranziehung.

Welche Rechte und welche Pflichten ergeben sich aus der Mitgliedschaft in einem Gewässerpflegeverband?

Rechte:

  • Aktives und passives Wahlrecht
    Die Verbandsmitglieder wählen die Mitglieder des Verbandsausschusses aus ihrer Mitte in einer Mitgliederversammlung. (§ 49 Wasserverbandsgesetz (WVG))

Pflichten:

  • Beitragszahlung auf der Grundlage eines gesonderten Beitragsbescheides (§ 21 Landeswasserverbandsgesetz (LWVG))
  • Duldungspflichten
    • § 41 Abs.1 des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung):
      „Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben
      • die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
      • die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;
      • die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
      • die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird.
    • § 35 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung:
      „Soweit nicht erhebliche Nachteile für die bisherige Nutzung entstehen, haben die Anlieger und die Hinterlieger neben den in § 41 Absatz 1 WHG geregelten Duldungspflichten außerdem zu dulden, dass der Unterhaltungspflichtige auf ihren Grundstücken den Aushub einebnet. § 41 Absatz 4 WHG gilt entsprechend.“

Im Einzelnen ist die Erweiterung bzw. Neubegründung von Verbandsmitgliedschaften in den §§ 22 ff. des Wasserverbandsgesetzes (WVG) geregelt.

Wo finde ich die aktuellen Ausgaben der Gesetze?

Die aktuellen Gesetzestexte des Bundes können Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/ einsehen.

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